Alljährlich werden vom Gesetzgeber die Grenzen für Sozialversicherungen und Rentenprodukte angepasst. Teils individuell, teils automatisch. Im Fall der sogenannten Rürup-Rente (Basisrente) betrifft dies den Anteil der Vorsorgeaufwendungen, die man als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend machen kann. Dieser erhöht sich im Jahr 2014 von 76 auf 78 Prozent und bezieht sich auf die Höchstbeträge von 20.000 Euro für Alleinstehende und 40.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften. Dieses Jahr werden also 15.600 Euro für Alleinstehende und 31.200 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften akzeptiert. Im Gegenzug für die bis 2025 jährlich um 2 Prozentpunkte steigende Absetzbarkeit der Rentenbeiträge als Sonderausgaben sind die späteren Rentenleistungen schrittweise bis 2040 mit seinem persönlichen Steuersatz voll zu versteuern. Wer also in diesem Jahr in Rente geht, hätte 68 Prozent der Leistungen zu versteuern. 2015 steigt der Wert auf 70 Prozent. Um überhaupt in den Genuss der staatlichen Förderung zu kommen, muss ein Rürup-Vertrag verschiedene, gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllen. So ist es notwendig, dass eine lebenslange monatliche Leibrente zugesagt wird. Er darf also nicht in einer Summe oder in Teilen ausgezahlt werden. Die Auszahlungen dürfen erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen und der Vertrag muss staatlich zertifiziert sein. Rürup-Verträge bieten die Möglichkeit zu variablen Beitragszahlungen sowie zusätzlichen Risikoschutz, wie etwa eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder Hinterbliebenenschutz in den Vertrag einzuschließen. Wichtig: Rürup-Verträge werden nicht als Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung zum Bezug von Arbeitslosengeld II berücksichtigt. (Quelle CASMOS Media GmbH)