Vor allem die US-Online-Plattform Uber steht stellvertretend für die Verbreitung von Fahrdienst-Apps, die private Fahrtanbieter und Fahrgäste schnell und bequem zusammenbringen und so gemeinsame Autofahrten gegen ein Trinkgeld organisieren. Solche Angebote sind in Deutschland zwar noch relativ neu, allerdings hat es sich anderswo bereits gezeigt, wie schnell eine Verbreitung von statten gehen kann. Gleichzeitig dürfte es noch eine ganze Weile dauern, bis alle rechtlichen Unsicherheiten aus dem Weg geräumt sind. Dabei ist nicht nur von Bedenken und Gerichtsprozessen der Taxi-Branche gegen solche Fahrdienst-Apps die Rede. Es ergeben sich auch versicherungstechnische Besonderheiten, die beachtet werden müssen. Derzeit taucht auch immer wieder die Frage auf, welchen Kfz-Versicherungsschutz die Anbieter der Fahrten als auch mögliche Geschädigte durch solche Fahrten haben. Einen Überblick bietet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Demnach sind bei einem Unfall die Insassen genauso geschützt, wie andere Geschädigte. Laut GDV übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ihren Schaden. Dieser Schutz greift auch dann, wenn der Versicherte eine seiner vertraglichen Pflichten verletzt hat, zum Beispiel gewerbliche Personenbeförderung. Für den geschädigten Dritten hat dies keine Konsequenzen. Der Versicherungsnehmer hingegen kann von seinem Versicherer in Regress genommen werden bzw. kann der Versicherer den Vertrag auch kündigen, heißt es weiter. In der Vollkaskoversicherung hingegen kann der Versicherungsschutz laut GDV vollständig erlöschen oder der Versicherer kann die Leistung kürzen, wenn der Fahrzeughalter seine Vertragspflichten verletzt hat – also beispielsweise die geänderte Art und Verwendung des Fahrzeuges nicht mitgeteilt hat. Daher ist bei Fahrdienst-Apps Vorsicht geboten. (Quelle CASMOS Media GmbH)